
Austritt aus der SRO
Gründe und Konsequenzen
Die Gründe für die Beendigung eines Anschlusses sind in Art. 7 der SRO-Statuten umschrieben.
Der Austritt durch ein Mitglied oder dessen Ausschluss durch die SRO führt bei einer kollektiv angeschlossenen Kanzlei nicht zur Beendigung des Kollektivanschlusses. Die übrigen Partner der betroffenen Kanzlei, welche weiterhin eine unterstellungspflichtige Tätigkeit ausüben, bleiben kollektiv angeschlossen, sofern mehr als ein Kollektivmitglied bestehen bleibt.
Austrittsbericht
Innerhalb von 2 Monaten nach Beendigung des Anschlusses hat das Mitglied einen Austrittsbericht analog zum Jahresbericht gemäss Art. 14 und 15 des Reglements SRO SAV/SNV zu erstellen (Art. 11 Abs. 4 Reglement SRO SAV/SNV). Im Falle eines Austritts hat es schriftlich zu bestätigen, dass es keine dem GwG unterstellte Tätigkeit mehr ausübt oder sich einer anderen SRO anschliesst.
