
Aufgaben des FI
Musterdokumentation
Sie sind in der Art und Weise, wie Sie Ihre Aufgaben als FI erfüllen, grundsätzlich frei, solange Sie alle gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Auflagen erfüllen. Um Ihnen die Erledigung der administrativen Arbeiten und Pflichten jedoch zu erleichtern, stellen wir Ihnen diverse Musterunterlagen zum Download zur Verfügung, die Sie an Ihre eigenen Kanzleibedürfnisse anpassen und gegebenenfalls ergänzen können.
Dossierführung
Der Finanzintermediär muss eine vollständige und umfassende Dokumentation zu jeder von ihm geführten Geschäftsbeziehung anlegen und unterhalten. Er muss diese sog. FI- bzw. GwG-Dossiers laufend auf dem aktuellen Stand halten. Das betrifft die Identifikationsdaten der Vertragspartei und anderer involvierter Personen ebenso wie das Klientenprofil, das Transaktionsjournal und sämtliche weiteren, laufenden Änderungen unterliegenden Unterlagen. Bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, die mit erhöhtem Risiko verbunden sind, müssen zudem vertiefte Abklärungen vorgenommen und die Resultate entsprechend ausführlich dokumentiert werden.
Um Ihnen eine vollständige und korrekte Dossierführung zu ermöglichen, können Sie auf eine Musterdokumentation zugreifen und die entsprechenden Vorlagen herunterladen. Diese erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sind je nach den konkreten Umständen zu ergänzen und/oder anzupassen.
Kanzleiorganisation
Jedes Mitglied muss eine dem Umfang und dem Risikogehalt seiner Tätigkeit als Finanzintermediär gerecht werdende Organisation seiner Kanzlei sicherstellen. Das beinhaltet unter anderem den Erlass interner Richtlinien, den Besuch von Grund- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie die Organisation interner Weiterbildungen und regelmässiger interner Dossier-Kontrollen.
Auch dazu finden Sie eine Musterdokumentation zum Download.
Jahresbericht
Sämtliche der SRO angeschlossenen Anwälte und Notare müssen bis spätestens zum 31. Januar jedes Jahr dem Generalsekretariat schriftlich den Bestand der von ihnen per 31. Dezember des vorangegangenen Jahres geführten FI-Dossiers melden und weitere Auskünfte erteilen. Bitte halten Sie diesen Termin ein um unter Umständen empfindliche Sanktionen wegen Verstosses gegen diesbezügliche Pflichten zu vermeiden.
Nach Erhalt der Jahresberichte verschicken wir keine Eingangsbestätigungen. Sollten wir Ergänzungsfragen haben, setzen wir uns direkt mit Ihnen in Verbindung.
Risikoländerliste
Die SRO SAV/SNV betrachtet zur Festlegung des Risikoklassierung eines Mitglieds der SRO SAV/SNV auch die in die GwG-relevante Tätigkeit des Mitglieds involvierten Jurisdiktionen. Die SRO SAV/SNV erachtet, basierend auf den Evaluationen der Gremien Financial Action Task Force, Basel Institute on Governance und basierend auf eigenen Evaluationen folgende Jurisdiktionen als Risikoländer:
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Sämtliche Jurisdiktionen der «schwarzen Liste» der Financial Action Task Force, in ihrer aktuellen Fassung: https://www.fatf-gafi.org/en/countries/black-and-grey-lists.html, und
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Sämtliche Jurisdiktionen der «grauen Liste» der Financial Action Task Force, in ihrer aktuellen Fassung: https://www.fatf-gafi.org/en/countries/black-and-grey-lists.html, und
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Sämtliche Jurisdiktionen gemäss Basel AML Index, in seiner aktuellen Fassung, mit einem Risikoscore von 5.00 oder höher: https://baselgovernance.org/sites/default/files/2023-11/Basel%20AML%20Index%202023%2012th%20Edition.pdf, und
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Russland.
In Bezug auf die Mitglieder gelten die Jurisdiktionen gem. Ziff. 1-4 als Standard gem. FN 1 des Musters des Dokuments 09: «Interne GwG-Richtlinien der Kanzlei».
Ebenfalls gelten die Jurisdiktionen gem. Ziff. 1-4 für das Mitglied als Mindeststandard zur länderbezogenen Risikoevaluation der GwG-relevanten Klientschaft. Das Mitglied darf weiterhin von diesem Mindeststandard abweichen, muss aber dabei Streichungen von Jurisdiktionen schriftlich begründen. Ein Abweichen von der «schwarzen Liste» und von der «grauen Liste», soweit die FATF zu erhöhter Sorgfalt aufruft, ist nicht möglich.
Die Nennung zusätzlicher Risiko-Jurisdiktionen müssen nicht schriftlich begründet werden.
